Digitale Veranstaltungen: Wohnsitz der Teilnehmer entscheidend für Umsatzsteuer
01.04.2025
Von vielen Unternehmern unbemerkt, trat in diesem Jahr eine Neuregelung im Umsatzsteuerrecht in Kraft, die den Leistungsort bei digitalen Veranstaltungen wie Webinaren, Onlinekongressen oder digitalen Seminaren festlegt. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf Unternehmen, die digitale Veranstaltungen über Landesgrenzen hinweg anbieten.
Danach gilt für virtuelle Veranstaltungen nun jeweils der Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist, als Leistungsort“. Das unterscheidet sich von der bisherigen Regelung, bei der der Veranstaltungsort oftmals als Leistungsort angesehen wurde. Die Neuregelung betrifft sowohl B2B- als auch B2C-Geschäftsbeziehungen und muss bei der Rechnungstellung beachtet werden.
Beispiele:
Fehlerhaft gestellte Rechnungen eines Veranstalters können zu Nachzahlungen führen. Die Steuerbehörden der einzelnen Länder können ebenso Zinsen und Bußgelder verhängen, wenn die Umsatzsteuer falsch oder nicht abgeführt wurde.Fehler in der Rechnungsstellung oder steuerliche Versäumnisse können teuer werden und zudem das Vertrauen der Kunden nachhaltig schädigen. Unternehmer, die virtuelle Veranstaltungen anbieten, sollten sich daher intensiv mit den neuen Regelungen sowie den Bestimmungen der Ansässigkeitsländer befassen und ihre internen Abläufe darauf anpassen.
Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten: