Neues zum Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung bei einer Betriebsveräußerung
24.03.2023
Wer seine Praxis oder seinen Betrieb veräußert und sich vom Erwerber im Gegenzug wiederkehrende Bezüge (z.B. eine Leibrente) zahlen lässt, kann folgendes Wahlrecht ausüben:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das für Betriebsveräußerungen geltende Wahlrecht auch ausgeübt werden kann, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb aufgibt und nur die betrieblichen Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert.
Im Streitfall hatte eine Unternehmerin ihren Handwerksbetrieb 2013 aufgegeben und die betrieblichen Wirtschaftsgüter gegen Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente von 3.000 € an eine GmbH veräußert. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass in diesem Fall zwingend die Sofortbesteuerung gilt. Es ermittelte daher einen Aufgabegewinn, der auch den Barwert der Leibrente umfasste.
Nach Ansicht des BFH muss im Fall einer Sofortbesteuerung und eines frühen Todes des Veräußerers mehr versteuert werden, als dem Veräußerer tatsächlich zugeflossen ist. Vor diesem Hintergrund ist das Wahlrecht zur zeitlich gestreckten Zuflussbesteuerung eröffnet. Auch bei einer Betriebsaufgabe mit gleichzeitigem Verkauf betrieblicher Wirtschaftsgüter liegt es im Interesse des Veräußerers, für die Veräußerung nicht mehr Einkommensteuer zahlen zu müssen, als er nach Maßgabe der tatsächlich zugeflossenen Rentenzahlungen müsste. Auch ihm muss daher das Wahlrecht eingeräumt werden.
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