Sorge vor drohender Steuernachzahlung ist häufig unbegründet

Infolge der Corona-Pandemie waren oder sind viele Arbeitnehmer in Deutschland von Kurzarbeit betroffen. Das von ihnen bezogene Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, es erhöht den Steuersatz, der auf die übrigen Einkünfte entfällt. Aufgrund dieser steuerlichen Besonderheit reichen viele Arbeitnehmer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2020 mit einer hohen Steuernachzahlung.

Die Hamburger Steuerverwaltung hat diese Bedenken entkräftet und errechnet, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit keinesfalls regelhaft mit Steuernachforderungen ihres Finanzamts rechnen müssen. Denn die unterjährig einbehaltene Lohnsteuer ist in der Regel sogar höher als die später ermittelte Jahressteuerschuld.

Häufig kommt es sogar zu Steuererstattungen, weil bei der Berechnung des Lohnsteuerabzugs unterstellt wird, dass der Arbeitnehmer im gesamten Kalenderjahr so viel verdient hat wie im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum. Wenn dies – wie bei der Kurzarbeit – nicht der Fall ist, wird ein zu hoher Lohnsteuerabzug vorgenommen, der im Einkommensteuerbescheid zu einer Steuererstattung führt.

Der Progressionsvorbehalt führt dann lediglich dazu, dass sich dieser Erstattungsanspruch vermindert. Zu Steuernachzahlung kann es nach den Berechnungen der Hamburger Steuerverwaltung dagegen nur in besonderen gelagerten Ausnahmefällen kommen.

Hinweis: Die Sorge vor einer drohenden Steuernachzahlung ist oft unbegründet. Ihre Arbeitnehmer sollten aber beachten, dass sie für 2020 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, wenn sie in diesem Jahr Kurzarbeitergeld von mehr als 410 € bezogen haben (Pflichtveranlagung).