Wachstumschancengesetz in abgespeckter Fassung verabschiedet

02.06.2024

Nach langem Tauziehen ist das Wachstumschancengesetz beschlossene Sache. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Einkommensteuer:

  • Degressive Abschreibung: Für neue Wohngebäude wurde eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % eingeführt. Diese kann genutzt werden, wenn der Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegt. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden. Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren je 5 % des jeweiligen Restwerts. Die degressive Abschreibung ist nicht auf Dauer verpflichtend; ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich - etwa, um im Bedarfsfall außergewöhnliche Abnutzungen steuerlich geltend zu machen.
  • Besteuerungsanteil von Renten: Rückwirkend ab 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte (bisher: 1,0 Prozent­punkte). Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nur 82,5 % der Rente versteuern. Somit erhöht sich der Rentenfreibetrag auf 17,5 %. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 %, für den Jahrgang 2025 auf 83,5 %, für den Jahrgang 2026 auf 84 % usw. Die 100 % werden 2058 erreicht - wer ab dann in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern.
  • Altersentlastungsbetrag: Wer neben Alterseinkünften weitere Einkünfte hat (z.B. Zinsen aus Kapitalerträgen, Vermietungseinkünfte oder Arbeitslohn), profitiert steuerlich vom Altersentlastungsbetrag. Auch dafür wird der Anstieg des Besteuerungsanteils rückwirkend ab 2023 verlangsamt: Statt um 0,8 Prozent­punkte pro Renteneintrittsjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich nur um 0,4 Prozentpunkte.
  • Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus Privatverkäufen sind unter bestimmten Umständen steuerpflichtig. Rückwirkend zum 01.01.2024 ist die dabei geltende Freigrenze von 600 € auf 1.000 € gestiegen. Wer durch private Veräußerungsgeschäfte in einem Kalenderjahr einen Gewinn von unter 1.000 € erzielt, muss diesen nicht versteuern.
  • Privatnutzung von Elektroautos: Wer als Arbeitnehmer ein dienstliches Elektroauto ohne CO2-Emissionen auch privat nutzen darf, muss effektiv nur 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuern - statt 1,0 % bei Verbrennerautos. Bisher war das nur bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 60.000 € möglich. Diese Grenze ist auf 70.000 € gestiegen und gilt für alle Elektrofirmenwagen, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden. Für Hybridfahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 km gilt das Gleiche.